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Deutschland

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)

Artikel 1 des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748), in Kraft getreten am 01.01.2007

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 370) m.W.v. 01.01.2026

Abschnitt 1
Elterngeld (§§ 1 - 4d)

§ 1Berechtigte

§ 2Höhe des Elterngeldes

§ 2aGeschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

§ 2bBemessungszeitraum

§ 2cEinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2dEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2eAbzüge für Steuern

§ 2fAbzüge für Sozialabgaben

§ 3Anrechnung von anderen Einnahmen

§ 4Bezugsdauer, Anspruchsumfang

§ 4aBerechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

§ 4bPartnerschaftsbonus

§ 4cAlleiniger Bezug durch einen Elternteil

§ 4dWeitere Berechtigte

Abschnitt 2

§ 5Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6Auszahlung

§ 7Antragstellung

§ 8Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11Unterhaltspflichten

§ 12Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel

§ 13Rechtsweg

§ 14Bußgeldvorschriften

Abschnitt 3

§ 15Anspruch auf Elternzeit

§ 16Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17Urlaub

§ 18Kündigungsschutz

§ 19Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 20Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21Befristete Arbeitsverträge

Abschnitt 4

§ 22Bundesstatistik

§ 23Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

§ 24Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

§ 24aÜbermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

§ 24bElektronische Unterstützung bei der Antragstellung

§ 25Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

§ 26Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 28Übergangsvorschrift

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